(Kreis Borken) Am 26. März 2021 hatte der Kreis Borken in Abstimmung mit den kreisangehörigen Kommunen aufgrund der seinerzeit neugefassten Coronaschutzverordnung eine bis zum 11. April befristete Allgemeinverfügung veröffentlicht, die besondere Vorgaben für das Kreisgebiet enthält. Angesichts des weiterhin sehr dynamischen Infektionsgeschehens wird die Frist nun im Einverständnis mit dem NRW-Gesundheitsministerium bis zum 25. April 2021 verlängert. Das teilt jetzt der Kreis Borken mit. Damit gelten weiterhin die Sonderregelungen für das Gebiet des Kreises Borken.
Kontaktbeschänkungen: max. ein Hausstand plus eine Person eines anderen Hausstandes im öffentlichen Raum (ausgenommen Kinder bis 14 Jahre) Der Besuch von Bibliotheken, Archiven etc. ist mit tagesaktuellem negativen Schnelltest möglich. Der Besuch von Museen, Ausstellungen, Schlössern, Tierparks etc. ist mit negativem Schnelltest und vorheriger Terminbuchung möglich. Einzelhandelsgeschäfte, die nicht Waren für den täglichen Bedarf anbieten, können mit negativem Schnelltest und gebuchtem Termin („Click & Meet“) besucht werden. Gruppen von 20 Kindern plus zwei Aufsichts-/Ausbildungspersonen dürfen nach negativem Schnelltest Sport machen; ohne Schnelltest reduziert sich die Anzahl auf 10 (+2). Für körpernahe Dienstleistungen (z. B. Kosmetik) ist grundsätzlich ein negativer Schnelltest erforderlich; das gilt nicht für medizinisch notwendige Leistungen und Friseure. Außerdem gilt durch die Allgemeinverfügung Maskenpflicht für Fahrgemeinschaften.
Landrat Dr. Kai Zwicker bittet die Bürgerinnen und Bürger weiterhin eindringlich darum, sich strikt an die Vorgaben zu halten: „Tragen Sie Maske, reduzieren Sie Ihre Kontakte, halten Sie Abstand und nutzen Sie die Testrmöglichkeiten!“ Die Teststellen sind auf der Internetseite des Kreises Borken unter https://kreis-borken.de/testen zu finden.