Katholische Grundschule Anholt, Schneidkuhle 12, 46419 Isselburg
30 – 31. Oktober 2023 und 06. November 2023
Eltern, deren Kindern auf Antrag eingeschult werden sollen, melden sich bitte telefonisch vorab beim Schulsekretariat unter 02874-2037, um einen Termin zu vereinbaren.
Grundschulverbund Isselschule, Drengfurter Straße 13 – 15, 46419 Isselburg
31. Oktober – 07. November 2023
Eltern, deren Kindern auf Antrag eingeschult werden sollen, melden sich bitte telefonisch vorab beim Schulsekretariat unter 02874-4191, um einen Termin zu vereinbaren.
Zu der Anmeldung sind das Familienstammbuch, die Geburtsurkunde und der Impfpass des Kindes sowie ggf. eine Kopie des Urteils des Familiengerichts bzgl. des Sorgerechts mitzubringen.
Anmeldung in den außerschulischen Betreuungseinrichtungen der Grundschulen (OGS / VHTS)
Die Aufnahme erfolgt nur auf Grund eines schriftlichen Antrags gegenüber dem Schulträger. Zur Fristwahrung genügt auch der schriftliche Antrag gegenüber der jeweiligen Schulleitung. Der Antrag auf Aufnahme hat spätestens am 30.11. eines Jahres für das folgende Schuljahr zu erfolgen. Sofern mehr Anmeldungen eingehen als Plätze in den Betreuungseinrichtungen vorhanden sind, erfolgt die Platzvergabe nach den Kriterien des Kriterienkataloges der Elternbeitragssatzung. Anmeldungen die nach dem 30.11. eingehen, können evtl. berücksichtigt werden, wenn in den Einrichtungen noch freie Plätze vorhanden sind. Stichtag für die nachgelagerte Anmeldephase ist der 31.05. des Jahres, für das die Anmeldung erfolgen soll.
Vorziehen der Einschulung
Der Stichtag für das Einschulungsalter zum Schuljahr 2024 / 2025 ist der 30. September 2018.
§ 35 (1) Schulgesetz NRW (Beginn der Schulpflicht)
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
§ 35 (2) Schulgesetz NRW
Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind; sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens.
Hinweis: Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS) – BASS 13-11 Nr. 1.1
Kinder im Sinne des § 35 (2) SchulG werden wie Kinder nach Abs. 1 in einem Aufnahmeverfahren nach den Absätzen 2 und 3 behandelt, wenn sie bis zum Stichtag 15.11. angemeldet wurden. Voraussetzung ist, dass die Schulleitung die Schulfähigkeit des Kindes unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens vor einer Entscheidung in einem Aufnahmeverfahren nach den Absätzen 2 und 3 feststellen kann. Kinder im Sinne des § 35 Abs. 2 SchulG, deren Schulfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird, können im Rahmen freier Kapazitäten aufgenommen werden.
§ 35 (3) Schulgesetz NRW
Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.