In etwas mehr als vier Wochen müssen in Wohnungen die Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
So ist es im Paragraph 49 der Landesbauordnung NRW gestgehalten. Die Regelung gilt ab dem 1. Januar 2017. Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31.03.2013 selbst übernommen. Als Besitzer gilt auch der Mieter einer Wohnung. Mit Betriebsbereitschaft ist eine mögliche Wartung und die Nachrüstung mit funktionsuntüchtigen Batterien gemeint.