Das Markenzeichen eines jeden Touristen ist – ganz klar – seine Kamera! Schließlich will man Familie und Freunden nach dem Urlaub zeigen, was man alles Tolles erlebt hat. Aber hier ist Vorsicht geboten: Wer Fotos von Sehenswürdigkeiten knipst und veröffentlicht, begeht unter Umständen eine Urheberrechtsverletzung! Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer, mit den Fakten.
Fotos von Sehenswürdigkeiten – Eine Urheberrechtsverletzung?
Derzeit gibt es noch keine einheitliche Regelung zum Urheberrecht bei Urlaubsfotos und Selfies vor Sehenswürdigkeiten. In verschiedenen Ländern gelten dazu verschiedene Gesetze – Reisende können sich beim Auswärtigen Amt zu den jeweiligen Bestimmungen erkundigen. „In Deutschland gibt es die sogenannte Panoramafreiheit, die das Urheberrecht einschränkt. Fotografiert man hierzulande also die Reichstagskuppel, sind keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten, da diese sich bleibend und sichtbar im öffentlichen Raum befindet“, erläutert Mingers. Vorsicht ist allerdings bei Personen geboten: Gemäß Kunsturheberrecht darf jeder selbst bestimmen, ob er fotografiert werden möchte und die Aufnahme öffentlich zugänglich gemacht werden darf. Prinzipiell ist also eine Zustimmung der betreffenden Person einzuholen. „Dies ist bei öffentlichen Veranstaltungen mit vielen Menschen zu vernachlässigen“, so der Rechtsanwalt.
Wieso sind Sehenswürdigkeiten durch das Urheberrecht geschützt?
„Auch Sehenswürdigkeiten und Bauwerke können dem Urheberrecht unterliegen“, weiß Mingers. „Dadurch soll ihr Schöpfer vor unerlaubter Nutzung anderer geschützt und eine Vergütung gesichert werden.“ Nutzt jemand beispielsweise nächtliche Aufnahmen des Eiffelturms zu kommerziellen Zwecken, kann das schnell zu Ärger führen. Die Illumination ist seit 1985 als Kunstwerk urheberrechtlich geschützt und darf nicht mit finanziellen Absichten verbreitet werden. Fotos können unter anderem auch aus Sicherheitsbedenken verboten sein.
Welche Strafen drohen bei einer Urheberrechtsverletzung?
„Im Falle einer kommerziellen Verbreitung des Fotos, wie im Beispiel des nächtlich beleuchteten Eiffelturms, drohen Unterlassungserklärungen oder sogar Schadenersatzforderungen“, warnt Mingers. Das gleiche gilt für das Fotografieren von Kunstinstallationen. Vorab ist eine Genehmigung des Künstlers einzuholen – ohne seine Einwilligung kann die Verbreitung untersagt werden.
Quelle: www.mingers-kreuzer.de
Titelfoto: Fototouren-Berlin