In Folge der Rückrufaktion von VW erhalten Halter und Besitzer von Dieseln mit manipulierter Software derzeit unschöne Post. Darin wird die Stilllegung betroffener Fahrzeuge angekündigt, sofern dem Rückruf nicht nachgekommen beziehungsweise das Software-Update nicht durchgeführt wird. Verbraucher können sich aber wehren.
Stilllegung manipulierter Fahrzeuge
„Verweigern betroffene VW-Halter das Update und damit die Nachbesserung wird ihre Akte an die zuständige Straßenverkehrsbehörde weitergegeben. Diese ist dazu befugt, das Fahrzeug letztlich stillzulegen“, erklärt Mingers. Grundlage dafür ist § 5 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungs-verordnung (die sog. Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen), laut welcher der Betrieb eines Fahrzeugs aufgrund von Mängeln untersagt werden kann. Für die Stilllegung zahlen die Fahrzeughalter selbst – VW und das Kraftfahrtbundesamt raten daher zur zeitnahen Teilnahme an der Rückrufaktion.
Schon ab dem 28.08.2017 werden die ersten Akten an die zuständige Straßenverkehrsbehörde übermittelt. Die Frist gilt zunächst für das Fahrzeugmodell Amarok, da für dieses die ersten Rückrufanordnungen erfolgten. Die Frist für betroffene Audi-, Seat- und Skoda-Modelle liegt aufgrund der späteren Zustellung von Rückrufanordnungen entsprechend weiter in der Zukunft.
Schummelsoftware stellt eindeutig Mangel dar
Das Schreiben hat auch sein Gutes: Dass der Verlust der Zulassung aufgrund technischer Mängel erfolgt, zeigt nun ganz eindeutig, dass die Schummelsoftware eben einen solchen Mangel am Fahrzeug darstellt. Dies gibt betroffenen Fahrzeughaltern, die dabei sind, Ansprüche gegen den VW-Konzern gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, einmal mehr Recht.
Betroffene können sich wehren
Keine Panik angesichts der drohenden Stilllegung: „Einerseits kann man das Update noch vornehmen lassen, ohne seine Ansprüche gegen den VW Konzern zu gefährden. Dabei muss allerdings in Kauf genommen werden, dass es nach dem Update zu gravierenden Problemen wie einem erhöhten Spritverbrauch bis hin zu Motorschäden kommen kann“, merkt der Rechtsexperte an. Andererseits ist es auch möglich, sich mit einem Eil- und Hauptsacheverfahren gegen die Stilllegung durch das Straßenverkehrsamt zu wehren. Einstweilig kann bis zur Entscheidung in der Hauptsache (dem eigentlichen Klageverfahren) gegen die behördliche Verfügung vorgegangen werden – Basis dafür bildet die Verwaltungsgerichtsordnung.
Das Vorgehen des Kraftfahrtbundesamtes sollte Haltern allerdings zu denken geben. „Spätestens jetzt ist es an der Zeit zu prüfen, ob sich rechtliche Schritte gegen den VW Konzern einleiten lassen, um sich mögliche Ansprüche zu sichern“, so Mingers. „Eine Prüfung sollte möglichst zeitnah erfolgen, denn Ansprüche verjähren zum 31.12.2017, können ab da also nicht mehr durchgesetzt werden.“
Quelle: www.mingers-kreuzer.de
Titlefoto: Volkswagen AG