Aufgrund eines aktuellen Falles weist die Polizei darauf hin, dass ein Hoverboard, sofern es bauartbedingt schneller als 6 km/h ist, nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden darf.
Was ist überhaupt ein „Hoverboard“? Es handelt sich bei einem „Hoverboard“ oder auch „Hyerboard“ um ein elektrisch angetriebenes zweirädriges und zugleich zweispuriges Board. Der Benutzer steht freihändig auf einer zwischen den Rädern befindlichen Trittfläche, wobei dieser durch Gewichtsverlagerung das Board beschleunigt, bremst und lenkt.
Rechtliche Einordnung
Nach Herstellerangaben erreichen die elektrisch angetriebenen Boards oft eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h. Rechtlich gelten sie dann als Kraftfahrzeuge, unterliegen den Vorschriften der „Fahrzeug-Zulassungsverordnung“, der „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“, dem Pflichtversicherungs-, Fahrerlaubnis- und Steuerecht. Aufgrund nicht vorhandener Bremsen, Beleuchtung und einer fehlenden Lenkeinrichtung können „Hoverboard“ keine „Straßenzulassung“ erhalten.
Folge
Ein Hoverboard mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h darf im öffentlichen Verkehrsraum nicht genutzt werden! Auf die gefahrene Geschwindigkeit kommt es dabei nicht an. Was ist noch zu beachten? Nach dem Pflichtversicherungsrecht müsste für zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge (also auch für Hoverboards, die schneller als 6 km/h fahren können) ein gültiger Haftpflichtversicherungsvertrag bestehen. Eine derartige Versicherung wird jedoch seitens der Versicherer bislang nicht angeboten. Bei einem möglichen Unfallschaden verweigert die private Haftpflichtversicherung generell eine Schadensregulierung, da dieser durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde.
Wird das „Hoverboard“ ohne eine gültige Kraftfahrzeugversicherung im öffentlichen Straßenverkehr geführt, begeht der Fahrer oder auch derjeinige, der den Gebrauch des Fahrzeugs gestattet, eine Straftat. Im öffentlichen Straßenverkehr benötigt der Nutzer eines mehr als 6 km/h schnellen Hoverboards eine Fahrerlaubnis, der sogenannten Motorradklassen oder der Klasse „B“. Ist die erforderliche Fahrerlaubnis nicht vorhanden, begeht der Nutzer und auch der Fahrzeughalter eine Straftat gem. § 21 I Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Die Nutzung eines nicht zugelassenen „Hoverboards“ im öffentlichen Straßenverkehr kann zudem zu steuerrechtlichen Forderungen führen.
Die Polizei rät
- Nutzen Sie „Hoverboards“ nur auf Privatgrundstücken bzw. lassen Sie dort nur eine Nutzung zu!
- Beugen Sie schweren Verletzungen durch das Tragen einer Schutzkleidung / eines Helms vor!
- Beachten Sie die Produktbeschreibung des Herstellers!
- Infomieren Sie sich vor dem Kauf eines „Hoverboards“ über die verkehrsrechtlichen Bestimmungen!